Vereinsrecht Österreich ======================= Ressourcen: * https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917 * http://www.vereinsrecht.at/ * http://www.bmi.gv.at/609/abfragen.aspx Notizen: * § 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1). * § 5. (2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen * "Ob ein Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist von Bedeutung für die Frage seiner steuerrechtlichen Behandlung." (via vereinsrecht.at) * "Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen" * § 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt. * § 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind. * § 11. "unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen" "auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins" * § 14 (2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben. * § 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben. * § 21. (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. [...] Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen Grazer Linuxtage ---------------- * file:///home/meisterluk/dev/GLT-Statuten/statuten_grazer_linuxtage.pdf * § 1. „Grazer Linuxtage - Verein zur Förderung freier Soft- und Hardware“ * § 2. Die Weitergabe von Wissen über freie Software und Hardware sowie um den verantwortungsvollen und kritischen Umgang mit Informationstechnologie im Allgemeinen. Die Ausrichtung von Schulungsveranstaltungen und Konferenzen um die lokale Gemeinschaft von Entwicklern und Anwendern freier Software und Hardware zu stärken. Die Förderung der Verwendung freier Software und Hardware im privaten und öffentlichen Bereich, um den freien und unbeschränkten Zugang zu Information und Informationstechnologie sicherzustellen * § 9. (1) jährliche Generalversammlung * § 9. (2) alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen * § 9. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme * § 9. (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. * § 9. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. * § 10 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b. Beschlussfassung über den Voranschlag c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; d. Entlastung des Vorstandes; e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. * § 11. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre